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   BGH, 04.12.2013 - VIII ZR 32/13   

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https://dejure.org/2013,39833
BGH, 04.12.2013 - VIII ZR 32/13 (https://dejure.org/2013,39833)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2013 - VIII ZR 32/13 (https://dejure.org/2013,39833)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - VIII ZR 32/13 (https://dejure.org/2013,39833)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 2 WoBindG
    Mietpreisbindung: Begründungsanforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Anwendbarkeit des WoBindG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Erläuterung der Einzelmietenbildung bei Mieterhöhungserklärung für Sozialwohnungen; Erhöhung der Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen

  • rewis.io

    Mietpreisbindung: Begründungsanforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2
    Inhaltliche Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Anwendbarkeit des WoBindG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Mieterhöhung nach WoBindG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietpreisbindung und die Begründungsanforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Bei Erhöhung einer "Sozialbaumiete" ist nur die Erhöhung selbst und nicht die Bildung der erhöhten Einzelmiete zu erläutern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungserklärungen müssen keine Erläuterungen zur Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt enthalten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mietpreiserhöhung nach WoBindG erfordert die Erläuterung der Erhöhung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erläuterungsumfang bei der Mieterhöhung nach § 10 WoBindG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mietpreiserhöhung nach WoBindG erfordert die Erläuterung der Erhöhung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Begründungsanforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach WoBindG (IMR 2014, 100)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 457
  • MDR 2014, 205
  • NZM 2014, 71
  • ZMR 2014, 351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 10/83

    Begründungspflicht bei Mieterhöhung

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - VIII ZR 32/13
    Zur Errechnung und Erläuterung und demzufolge zum Verständnis lediglich der Mieterhöhung ist die Berechnung und Erläuterung der früheren Miete nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, BGHZ 89, 284, 294).

    Es besteht keine Veranlassung zur Verschärfung dieser Anforderungen, zumal dem von einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG betroffenen Mieter zur Klärung etwaiger Unklarheiten das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 8 Abs. 4 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV 1970 zusteht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, aaO Rn. 11; Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, aaO S. 291).

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 199/10

    Öffentlich geförderter Wohnraum: Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - VIII ZR 32/13
    Zusätzlich verlangt § 10 Abs. 1 Satz 3 WoBindG, dass der Berechnung der Kostenmiete eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus beigefügt wird, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, WuM 2011, 371 Rn. 8).

    Es besteht keine Veranlassung zur Verschärfung dieser Anforderungen, zumal dem von einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG betroffenen Mieter zur Klärung etwaiger Unklarheiten das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 8 Abs. 4 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV 1970 zusteht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, aaO Rn. 11; Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, aaO S. 291).

  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Umstellung von

    Auszug aus BGH, 04.12.2013 - VIII ZR 32/13
    Da hierauf in dem Mieterhöhungsschreiben Bezug genommen wird, wäre es "leere Förmelei" zu verlangen, dass die im Übrigen aus dem Briefkopf des Mieterhöhungsverlangens ersichtliche juristische Person oder deren Vertreter zusätzlich in der maschinellen Unterschrift bezeichnet sein müssten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 15 f.).
  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 246/20

    Formelle Anforderungen an ein zulässiges Mieterhöhungsverlangen

    Zum Inhalt und zum Umfang der Erläuterungspflicht des Vermieters enthält § 4 Abs. 7 der aufgrund der Ermächtigung in § 8a Abs. 2, § 28 WoBindG erlassenen Neubaumietenverordnung (im Folgenden: NMV) eine ausfüllende beziehungsweise ergänzende Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 - VIII ZR 32/13, NJW 2014, 457 Rn. 14).

    Mit diesen Angaben sind die Informationsinteressen des Mieters hinreichend gewahrt, denn zur Klärung etwa verbleibender Unsicherheiten oder zur Kontrolle der Angaben des Vermieters zu dessen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit steht dem Mieter nach § 8 Abs. 4 Satz 1 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV ein umfassendes, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes, jederzeit mögliches Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Verfügung (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, BGHZ 89, 284, 291, 295; Senatsurteile vom 4. Dezember 2013 - VIII ZR 32/13, NJW 2014, 457 Rn. 14; vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, aaO).

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 247/20

    Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum: Begründungserfordernis bei

    Zum Inhalt und zum Umfang der Erläuterungspflicht des Vermieters enthält § 4 Abs. 7 der aufgrund der Ermächtigung in § 8a Abs. 2, § 28 WoBindG erlassenen Neubaumietenverordnung (im Folgenden: NMV) eine ausfüllende beziehungsweise ergänzende Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 - VIII ZR 32/13, NJW 2014, 457 Rn. 14).

    Mit diesen Angaben sind die Informationsinteressen des Mieters hinreichend gewahrt, denn zur Klärung etwa verbleibender Unsicherheiten oder zur Kontrolle der Angaben des Vermieters zu dessen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit steht dem Mieter nach § 8 Abs. 4 Satz 1 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV ein umfassendes, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes, jederzeit mögliches Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Verfügung (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, BGHZ 89, 284, 291, 295; Senatsurteile vom 4. Dezember 2013 - VIII ZR 32/13, NJW 2014, 457 Rn. 14; vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, aaO).

  • AG Berlin-Schöneberg, 09.02.2016 - 18 C 108/15

    Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Mieterhöhung

    Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern und zu berechnen (BGH, Urteil vom 04. Dezember - - VIII ZR 32/13 -, GE 2014, 185 = NJW 2014, 457).
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